Neuer Versorgungsvertrag regelt Arzneimittelversorgung nicht registrierter Flüchtlinge

Neu ankommende Asylsuchende melden sich in Berlin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo), um sich dort offiziell registrieren zu lassen. Erst nach ihrer Registrierung haben Asylsuchende im Bedarfsfall Zugang zum Gesundheitssystem. Eine sofortige Registrierung ist derzeit allerdings nicht in jedem Fall möglich.

Bislang war die Versorgung dieser noch nicht registrierten Asylsuchenden mit akut benötigten  Arzneimitteln nicht eindeutig geregelt und wurde zum Teil auf der Basis von Spenden durchgeführt. Wenn in Apotheken ärztliche Verordnungen z.B. aus Notfallambulanzen für nicht registrierte Flüchtlinge vorgelegt wurden, waren die Versorgung und Bezahlung oft mit Problemen verbunden.

Der Berliner Apotheker-Verein hat nun einen Vertrag mit dem Land Berlin geschlossen, der die Versorgung von sogenannten kurzerfassten Flüchtlingen, die noch nicht registriert wurden und deshalb weder über eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) noch über einen Behandlungsschein verfügen, die aber bereits namentlich erfasst wurden und ein mit einer Buchstaben-Zahlen-Kombination versehenes Armband erhalten haben, mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln regelt. Gegenstand des Vertrages  ist weiterhin die Versorgung von Asylsuchenden, die eine ärztliche Verordnung in einer Rettungsstelle oder einem sog. Med-Punkt erhalten haben sowie die Lieferung von Sprechstundenbedarf.

Arznei-, Verband- und Hilfsmittel für kurzerfasste Flüchtlinge sollen auf Muster-16-Rezepten (also „rosa Kassenrezepten“) verordnet werden. In den Med-Punkten (medizinischen Versorgungsstellen der  größeren Flüchtlingsunterkünfte mit mehr als 500 Bewohnern) ausgestellte „blaue Privatrezepte“ sowie in Rettungsstellen für Asylsuchende ausgestellte Privatrezepte können ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet werden. Sonstige Privatrezepte, die von Ärzten außerhalb der genannten Einrichtungen ausgestellt wurden, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses neuen Vertrages.

An der Versorgung können öffentliche Apotheken teilnehmen, deren Leiter dem BAV angehören oder diese Vereinbarung als für sich verbindlich anerkannt haben. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist dazu in diesem Fall nicht erforderlich; durch die Aufnahme der Versorgung nach diesem Vertrag wird die Vereinbarung als verbindlich anerkannt.

Weitere Einzelheiten zu diesem Vertrag können Sie dem beigefügten Rundfax des Berliner Apotheker-Vereins und dem Vertragstext entnehmen.

Vertrag des Berliner Apotheker-Vereins mit dem Land Berlin

Rundfax des Berliner Apotheker-Vereins

AK Berlin 03.02.2016

Druckversion