Gewerbeabfallverordnung

Am 01.08.2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Wir berichteten in Kammer aktuell 22/2017 vom 26.07.2017. Ziel der Verordnung ist, gewerbliche Siedlungsabfälle ("hausmüllähnliche Gewerbeabfälle") noch intensiver zu trennen, um diese besser stofflich verwerten zu können (Recycling). Neu geregelt wurden die Pflichten zur getrennten Sammlung bestimmter Abfälle und zur Dokumentation der Abfallentsorgung. Die Kammer hat sich in einem Gespräch mit der BSR über die neue Gewerbeabfallverordnung und die Auswirkungen auf die Apothekenbetriebe informiert. Bei der Pflicht zur Getrennthaltung gibt es eine Ausnahme, die nach Auskunft der BSR auf Apotheken zutrifft.

Zentrale Vorschrift ist § 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) „Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen“. Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass hinsichtlich der Pflicht zur Getrennthaltung nach Absatz 1 für die Apotheken Entwarnung gegeben werden kann. Denn nach Absatz 2 der Vorschrift entfällt die Pflicht zur Getrennthaltung oder nachträglichen sortenreinen Sortierung der Abfallfraktionen, wenn dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge. Nach der Begründung zur Gewerbeabfallverordnung liegt eine geringe Menge vor, wenn insgesamt weniger als 50 kg pro Woche pro Abfallerzeuger/-besitzer anfallen. Nach Information der BSR fallen in einer durchschnittlichen Apotheke deutlich weniger als 50 kg Abfall pro Woche an. Die Voraussetzung „geringe Menge“ dürfte bei nahezu allen Apotheken gegeben sein.

Sollte eine Apotheke mehr als 50 kg Müll pro Woche produzieren, muss sie gemäß § 3 Absatz 1 GewAbfV den Abfall trennen (Papier/Pappe/Kartonagen, Glas, Kunststoff/-verpackungen, Metalle, Altholz (neu!), Textilien (neu!), Biomüll, Restabfälle). Arzneimittel müssen in diesem Fall auch zwingend separat entsorgt werden (MEDI-Tonne oder direkt zur BSR).

Nach Absatz 3 ist die Erfüllung der Pflicht zur Getrennthaltung nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren.

Sofern keine Trennung vorgenommen werden muss, ist jedoch das Verbot in § 4 Absatz 1 Nr. 1 GewAbfV zu beachten. Danach dürfen in Abfallgemischen für Vorbehandlungsanlagen keine Arzneimittel enthalten sein. Nicht verwertbare Siedlungsabfälle - also auch Arzneimittel - sind nach § 7 dem zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen. In Berlin werden Abfälle - ohne Umweg über Vorbehandlungsanlagen - von der BSR direkt der Verbrennung zugeführt. Aus diesem Grund greift in Berlin das Verbot des § 4 Absatz 1 Nr. 1 GewAbfV nicht. D. h., Privatverbraucher und Apotheken (sofern sie < 50 kg Abfall pro Woche produzieren) dürfen Arzneimittel im normalen Abfall (= gemischter Siedlungsabfall) entsorgen. Aber: Der Entsorgende hat sicherzustellen, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist! Dies ist gewährleistet, wenn das Müllgefäß abschließbar ist, was bei der MEDI-Tonne gegeben ist.

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Getrennthaltung

Seit dem 01.08.2017 besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von Gewerbeabfällen.

Keine Verpflichtung zur Getrennthaltung bei „geringer Menge“

Die Verpflichtung zur Getrennthaltung entfällt, wenn nur eine geringe Menge Abfall (weniger als 50 kg pro Woche) in dem Betrieb anfällt. Dies trifft nach Auskunft der BSR auf nahezu alle Apotheken zu. Laut BSR produziert eine durchschnittliche Apotheke deutlich weniger als 50 kg Abfall pro Woche.

Sollten in einer Apotheke mehr als 50 kg Abfall pro Woche anfallen, muss die Apotheke die Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV trennen (Papier, Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Textilien, Biomüll). Arzneimittel müssen in diesem Fall auch zwingend separat entsorgt werden (MEDI-Tonne oder direkt zur BSR).

Dokumentation

Der Betrieb muss die Getrennthaltung oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der geringen Menge dokumentieren und für evtl. Überprüfungen durch die Bezirksämter bereithalten. Zur Dokumentation gehören:

  • Welche Tonnen? Foto, Lageplan
  • Leerungen – wann und welche? Vertrag mit Entsorger
  • Entsorger: BSR
  • Über welche Anlage? Verbrennung
  • Nachweis der geringen Menge

Zum Nachweis der geringen Menge kann auf diese Veröffentlichung der Apothekerkammer Bezug genommen werden. Wir empfehlen, diese zu den Dokumentationsunterlagen zu nehmen. Dieser Text steht zum Zwecke des Nachweises dauerhaft auf der Kammerhomepage akberlin.de bereit, Suche: „Gewerbeabfallverordnung“. Sollte es im Fall der Überwachung Nachfragen geben, können Sie sich an die Kammer wenden.

 

Weitere Informationen

Informationen zur neuen Gewerbeabfallverordnung finden Sie unter bsr.de, Suche: „Gewerbeabfallverordnung“. Ein Info-Blatt der BSR ist in RS 3/2017 abgedruckt.

Die Beste Lösung: MEDI-Tonne

Immer auf der sicheren Seite sind Apotheken bei der Entsorgung mit der MEDI-Tonne. Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter bsr.de, Suche: „MEDI-Tonne“. Die BSR berät Sie gerne.

AK Berlin 01.08.2017

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