Datenschutz - Umgang mit den Kundendaten bei Apothekenübergabe

Bei der Übergabe einer Apotheke stellt sich immer die Frage, welche rechtlichen Vorgaben bei der Weitergabe von Kundendaten zu beachten sind. Ein Thema, dem bei einem anstehenden Verkauf einer Apotheke die nötige Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Handelt es sich doch um einen Bereich, der streng datenschutzrechtlich reglementiert ist. Neben den rechtlichen Aspekten ist auch die Sensibilität der Kunden in Bezug auf ihre persönlichen Daten nicht zu unterschätzen. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, kann das Vertrauen beschädigen, dass Grundlage des Verhältnisses von Patient und Apotheker ist.

 

Bei den in Apotheken gespeicherten Kundendaten handelt es sich in der Regel um Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenkassenzugehörigkeit, Zuzahlungen und oftmals um die Medikation des Patienten. Die Basisdaten werden üblicherweise beim Ausstellen von Kundenkarten erhoben. Die Rezeptbelieferungen und Einkäufe werden bei Vorlage der Kundenkarte erfasst. Die Kartenformulare enthalten in der Regel eine Einwilligung zur Speicherung der Daten. In den seltensten Fällen ist eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten für den Fall einer Apothekenübergabe beinhaltet. Bei der rechtlichen Beurteilung der Weitergabe von Kundendaten an neuen Inhaber sind das Berufsgeheimnis, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Wie ist mit den Kundendaten zu verfahren?

 

Für den Verkauf einer Arztpraxis wurden Verfahrensweisen im Hinblick auf die Patientendaten entwickelt, die auch auf die Apothekenübergabe anwendbar sind. Es obliegt deshalb grundsätzlich dem seine Praxis verkaufenden Arzt, die Zustimmung eines jeden Patienten zu einer solchen Weitergabe schriftlich einzuholen. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da es im Fall des Praxisverkaufs keine Rechtsvorschrift gibt, die die Weitergabe der personenbezogenen Daten erlaubt, ist die Einwilligung der Patienten erforderlich. Diese hat nach § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen.

 

Bei den in Apotheken gespeicherten Datensätzen von Kunden handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG. Soweit darin Angaben über die Gesundheit enthalten sind handelt es sich sogar um besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG, auf deren Erhebung sich die Einwilligung ausdrücklich beziehen muss. Für einen Gesundheitsbezug reicht es aus, wenn sich die Informationen mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, z. B. aus der Art und der Anzahl der Arzneimittel, die ein Patient erwirbt. Denn daraus kann unschwer der Schluss auf das Vorhandensein bestimmter Erkrankungen gezogen werden.

 

Beim Ausstellen einer Kundenkarte willigt der Kunde durch seine schriftliche Einverständniserklärung üblicherweise nur in das Speichern seiner personenbezogenen Daten bei dem Apotheker seines Vertrauens zum Zwecke des Medikationsmanagements, der Zuzahlungserfassung, der Erlangung von Einkaufsvorteilen und ggf. der Werbung der Apotheke ein. Eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten an Dritte oder eine andere Verwendung liegt, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nicht vor. Der Apotheker unterliegt der Schweigepflicht, die Daten sind ihm persönlich anvertraut. Der Kunde kann aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung frei darüber entscheiden, ob der Inhaber seine Daten an einen Nachfolger weitergeben darf oder nicht. Deshalb ist vor der Übergabe der Apotheke und vor Weitergabe der Daten an einen Dritten eine schriftliche Einverständniserklärung des betreffenden Kundenkarteninhabers erforderlich.

 

Fazit: Der Verkäufer einer Apotheke muss vor einer Übermittlung der bei ihm gespeicherten Kundendaten an den Käufer die schriftliche Einwilligung eines jeden betroffenen Kunden einholen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Verkäufer seine Patienten in einem Rundbrief über den bevorstehenden Verkauf informiert und sie bittet, dem Nachfolger das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu schenken. Dem Schreiben kann eine Rückantwortkarte mit der Einwilligung beigefügt werden, die gespeicherten Daten dem Käufer der Apotheke übermitteln zu dürfen. Datenschutzrechtlich ist es nicht zulässig, die Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kunden mit der Maßgabe zu verkaufen, dass die Einwilligungen vom Käufer der Apotheke einzuholen sind.

 

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