Werbung mit „unverbindlichen Apothekenverkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe“ unzulässig

Die Wettbewerbszentrale hat eine Apotheke auf Unterlassung der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter Bezugnahme auf einen vermeintlich bestehenden „unverbindlichen Apothekenverkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe“ verklagt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 05.09.2012, Az: 3-08 O 28/12), da eine Herstellerempfehlung in der Lauer-Taxe nicht abgebildet wird, sondern dort lediglich die Preise aufgeführt werden, welche gegenüber den Krankenkassen anzusetzen sind, sofern diese ausnahmsweise bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Erstattung verpflichtet sind. Die beanstandete Werbung verstößt daher gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der beklagte Apothekeninhaber wurde verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Rahmen einer Preiswerbung für apothekenpflichtige Arzneimittel, für die in der Lauer-Taxe in der Rubrik „Empfohlener VK“ keine Preisangabe hinterlegt ist, auf einen höheren unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers Bezug zu nehmen.

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