Sonntagsöffnung

In Berlin können Apotheken nach § 5 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz 365 Tage 24 Stunden öffnen. Dazu bedarf es keiner Genehmigung.

Nur Apotheken, die von der Apothekerkammer zum Notdienst eingeteilt sind, dürfen nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung für die Inanspruchnahme in den dort genannten Zeiten die Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 EUR (einschl. Umsatzsteuer) erheben.

Welche Berliner Apotheken Notdienst haben, finden hier 

D. h., eine „24h Apotheke“ darf die Notdienstgebühr in der Zeit erheben, in der sie zum Notdienst eingeteilt ist. Außerhalb des Notdienstes sind erweiterte Öffnungszeiten die freie unternehmerische Entscheidung des Apothekeninhabers.

AK Berlin 11.08.2015

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