Notdienst
Die Apothekerkammer Berlin teilt alle Berliner Apotheken zu einem turnusmäßigen Notdienst ein. Welche Apotheken Notdienst haben, finden Sie hier
Im Notdienst dürfen Apotheken nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung für die Inanspruchnahme in den dort genannten Zeiten die Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 EUR (einschl. Umsatzsteuer) erheben.
In Berlin können Apotheken nach § 5 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz 365 Tage 24 Stunden öffnen. Dazu bedarf es keiner Genehmigung. Anspruch auf die Notdienstgebühr hat eine „24h Apotheke“ aber nur in der Zeit, in der sie zum Notdienst eingeteilt ist. Außerhalb des Notdienstes sind erweiterte Öffnungszeiten die freie unternehmerische Entscheidung des Apothekeninhabers.
Hinweis:
Der Wegfall der Ladenschlusszeiten hätte eine Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ausgelöst und dazu geführt, dass Apotheken nicht nur ständig öffnen dürfen, sondern ständig geöffnet sein müssen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) hat deshalb mit einer Allgemeinverfügung die öffentlichen Apotheken zu bestimmten Zeiten von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO befreit. Diese Allgemeinverfügung gilt unverändert auch nach der Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1254).
AK Berlin 26.10.2018