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Mitgliedschaft

Alle Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf in Berlin ausüben oder hier ihren Wohnsitz haben sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes Mitglied der Apothekerkammer Berlin. Wird der Beruf sowohl in Berlin als auch in einem anderen Kammerbereich ausgeübt, besteht Pflichtmitgliedschaft in beiden Kammern. Ist Berlin nur der Wohnsitz und findet die Berufsausübung ausschließlich in einem anderen Kammerbereich statt, besteht die Mitgliedschaft alleine bei der anderen Kammer. Wird der Beruf nicht ausgeübt, richtet sich die Kammermitgliedschaft nach dem Wohnsitz.

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