Umgang mit elektronischen Verschreibungen nach Streichung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AMG durch das GSAV

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) am 16.08.2019 wurde das ausdrückliche Verbot der Belieferung ärztlicher Verschreibungen, die offenkundig ausschließlich im Wege der Fernbehandlung ausgestellt worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AMG a.F.) wieder gestrichen. Dies führt insbesondere vor dem Hintergrund modellhaft betriebener Konzepte für die ärztliche Fernbehandlung zu der Frage, wie in der Apotheke mit elektronischen Verschreibungen umzugehen ist. Die ABDA hat hierzu die folgende Information herausgegeben.

Mit dem Wegfall des Abgabeverbots nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AMG a.F. ist die Rechtslage so, wie sie vor der Schaffung dieser Vorschrift war. Soweit es elektronische Verschreibungen ("E-Rezept") angeht, bestehen danach grundsätzlich keine arzneimittelrechtlichen Unterschiede zu dem herkömmlichen Papierrezept. Sowohl die Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV) als auch die Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2) sehen die Ausstellung elektronischer Verschreibungen schon seit längerer Zeit grundsätzlich vor; es fehlten mithin bislang in der Fläche die entsprechenden technischen Möglichkeiten für Ärzte und Apotheken elektronische Verschreibungen auszustellen und zu verarbeiten, so dass den Regelungen keine praktische Relevanz zukam. Sofern sich dies nun langsam ändert, ist insofern maßgeblich, dass bei dem elektronischen Rezept die Unterschrift des Arztes durch eine elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO ersetzt wird; die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung sind auch weiterhin arzneimittelrechtlich nicht ausreichend.

Sofern eine danach ordnungsgemäße elektronische Verschreibung vorgelegt wird, müssen auch die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben für die Apotheke beachtet werden: Die Verschreibung ist nach § 17 Abs. 6 ApBetrO in der Apotheke abzuzeichnen und ebenfalls mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Die durch die Zweite Änderungsverordnung vom 09.02.2006 geschaffenen Änderungen dienten ausdrücklich auch dazu, Medienbrüche zu vermeiden (BR-Drs. 754/05 vom 14.10.2005, S. 9). Zur Belieferung einer elektronischen Verschreibung muss also auch die Apotheke die entsprechenden technischen Anforderungen für das Signieren eines e-Rezepts erfüllen. Ist der Apotheke dies bereits jetzt möglich, muss die (elektronische) Verschreibung nach Maßgabe der üblichen apothekenrechtlichen Vorgaben beliefert werden.

Sofern Apotheken noch keine technischen Vorkehrungen zum Signieren von Verschreibungen getroffen haben, gilt nach Auffassung der ABDA Folgendes:

Technische Vorkehrungen zur Ausstellung einer elektronischen Signatur können in den Apotheken bislang flächendeckend noch nicht vorausgesetzt werden. Insofern ist für die Frage, ab wann die Apotheke in der Lage sein muss, eine elektronische Verschreibung zu verarbeiten, darauf abzustellen, welche technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Verschreibung durch den Gesetzgeber und im Bereich der GKV durch die Selbstverwaltung vorgegeben werden. Insbesondere können Vorgaben regionaler Modellversuche nicht dazu führen, dass daran nicht beteiligte Apothekenbetriebe verpflichtet werden, sich quasi vorbeugend technisch für die Verarbeitung und Belieferung elektronischer Verschreibungen auszustatten. Insofern ist festzustellen, dass die elektronische Verschreibung hinsichtlich des Kontrahierungszwangs erst dann wie eine bisherige Verschreibung behandelt werden muss, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für ihre Verwendung rechtssicher und flächendeckend vorliegen. Wann dies der Fall ist, kann noch nicht abgesehen werden. Das GSAV sieht insbesondere in § 86 SGB V und § 129 Abs. 4a SGB V Vorgaben vor (Vereinbarungen der maßgeblichen Beteiligten im Bereich der Selbstverwaltung), deren Inkrafttreten hierfür Anhaltspunkte liefern könnten. Hier können aber Rechtsunsicherheiten bei der Interpretation nicht ausgeschlossen werden.

 

AK Berlin, 23.08.2019

 

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