Im Ausland qualifiziert – in Deutschland arbeiten

Wer uneingeschränkt als Apothekerin/Apotheker in Deutschland arbeiten möchte, benötigt die Approbation. Die zuständige Stelle für die Erteilung der Approbation  in Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Die Approbation wird erteilt, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss dem deutschen Abschluss gleichwertig ist und Kenntnisse der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Fachsprache nachgewiesen werden. Wird der Ausbildungsstand als nicht gleichwertig befunden, muss die Antragstellerin/der Antragsteller eine Kenntnisprüfung ähnlich dem Dritten Staatsexamen ablegen.

1.)   Sie sind Apotheker mit Berufsabschluss eines EU-Vertragsstaates?

Für in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsabschlüsse gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung (stichtagsabhängig) nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Abschluss wird in diesen Fällen ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Approbation wird erteilt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (persönliche Integrität, gesundheitliche Eignung, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache). Alle übrigen Fälle bedürfen einer individuellen Beratung durch das LAGeSo. Die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in der Regel in einer Fachspracheprüfung nachgewiesen werden. Weitere Informationen sowie eine Checkliste finden Sie hier.

2.)   Sie sind Apotheker mit Berufsabschluss eines Drittstaates?

Bei einer außerhalb der EU-Vertragsstaaten (Drittstaaten) abgeschlossenen Ausbildung prüft die Behörde, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, weil es Defizite bei den Kenntnissen in der pharmazeutischen Praxis und den speziellen Rechtsgebieten für Apotheker gibt. Deshalb ist zusätzlich zur  Fachspracheprüfung eine Kenntnisprüfung abzulegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Weitere Informationen zur Kenntnisprüfung sowie eine Checkliste finden Sie hier.

Alternativ: Berufseinstieg mit vorübergehender Berufserlaubnis

Ohne Feststellung der Gleichwertigkeit, d.h. ohne Ablegen der Kenntnisprüfung kann ein Apotheker aus einem Drittstaat gemäß §11 Bundes-Apothekerordnung zunächst eine auf zwei Jahre befristete Berufserlaubnis erhalten. Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird lediglich geprüft, ob der Antragsteller eine Ausbildung als Apotheker, die mit der hiesigen Ausbildung vergleichbar ist, abgeschlossen hat. Die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in der Regel in einer Fachspracheprüfung nachgewiesen werden. Die Berufserlaubnis erlaubt die Ausübung des Apothekerberufes im Angestelltenverhältnis unter Aufsicht eines approbierten Apothekers.

Mit der Berufserlaubnis kommt der ausländische Apotheker aus einem Drittstaat also einfacher in den Beruf und kann damit das deutsche System sowohl fachlich wie rechtlich erlernen und sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten.

Informationen zur Berufserlaubnis sowie eine Checkliste finden Sie hier.

To all Pharmacists qualified outside Germany

If you hold a foreign professional qualification as a pharmacist and wish to work in that profession in Germany, you need official, state-issued accreditation.

The authority in charge of recognition of your professional qualification in Berlin is: Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Further information on the recognition procedure in 11 different languages you find here.

AK Berlin 15.05.2022

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