Covid-19-Impfschulung
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Nach § 20b Infektionsschutzgesetz dürfen Apotheker:innen Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen – sofern sie ärztlich geschult wurden und über geeignete Räumlichkeiten verfügen. Am 11.01.2022, trat zudem die „Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ in Kraft, die Apotheken offiziell in den Kreis der Leistungserbringer der COVID-19-Impfungen aufnimmt und die rechtlichen Details regelt.
Kurzübersicht:
Voraussetzungen für COVID-19-Impfungen in Apotheken sind (verpflichtend):
- Teilnahme an einer COVID-19-Impfschulung
(siehe nachfolgende Information "Ärztliche Schulung") - Selbstauskunft bei der Landesapothekerkammer
Ausführliche Informationen (FAQ) zu Covid-19-Impfungen in Apotheken finden Sie hier.
Ärztliche Schulung
Für die ärztliche Schulung hat die Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer das Curriculum „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ entwickelt.
Das Curriculum besteht aus folgenden Bestandteilen:
Teil 1: Selbststudium
- Inhalte und Ziele entnehmen Sie bitte dem Curriculum der Bundesapothekerkammer (BAK)
Teil 2: COVID-19-Theorie (Webcast)
Teil 3: Durchführung der Impfung - Theorie (Webcast)
- Teil 2 und Teil 3 (Videos mit Handout) stehen HIER zur Verfügung. (Achtung, der Link funktioniert nur nach Anmeldung! Siehe linkes Menü: Anmeldung und Schulungsvideos) Die Teile können zeitunabhängig absolviert werden.
- Teil 1 bis 3 werden mit einer Lernerfolgskontrolle (LEK) abgeschlossen.
(Achtung, der Zugang zur LEK funktioniert nur nach Anmeldung, siehe linkes Menü!)
Teil 4: Durchführung der Impfung - Praktische Übungen
Dieser Teil kann in verschiedenen Varianten absolviert werden:
- Variante A (Seminar): Schulung durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen eines Seminars.
- Variante B („Lernen vor Ort“): Schulung unter ärztlicher Aufsicht in einer Impfstelle, in der Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt werden, z. B. mobile Impfteams oder Arztpraxen.
Teil 5: Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Impfreaktionen
- Die Teilnahme an Teil 5 ist für Apotheker:innen verpflichtend, sofern keine gültige Qualifikation als Ersthelfer:in gegeben ist.
Bitte beachten:
Die angebotenen Qualifikationen aller Veranstalter müssen den Anforderungen des § 20b Infektionsschutzgesetz entsprechen. Eine entsprechende Bescheinigung über die Schulung oder Teile der Schulung (Theorie und/oder Praxis) muss durch die jeweiligen Veranstalter ausgestellt werden. Die Apothekenleitung überprüft in eigener Verantwortung anhand der aussagekräftigen Bescheinigungen der Veranstalter, ob die Qualifikationen ihrer Mitarbeitenden in Umfang und Inhalt den Anforderungen des § 20b IfSG entsprechen. Es müssen keine Zertifikate an die Kammer gesendet werden. Apotheken, die gegen COVID-19 impfen möchten, müssen der Kammer eine Selbstauskunft übermitteln, dass sie die Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis für Absolvent:innen der Schulung „Grippeschutzimpfung in öffentlichen Apotheken - Theorie und Praxis“
Wer bereits an einer Schulung innerhalb der „Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken“ nach § 132j SGB V teilgenommen hat, braucht die Schulung im Sinne des Curriculum „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ nicht zu besuchen, um Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen COVID-19 zu impfen. Wir können allerdings empfehlen, die beiden o.g. Video-Webcasts „COVID-19 – Theorie“ und „Durchführung der Impfung“ durchzuarbeiten.
AK Berlin, 16.02.2022