Impfungen in Apotheken (Regelversorgung)

Gemäß § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Apotheker:innen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn

1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und

2. sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen.

Bestimmungen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind im Vertrag nach § 132e SGB V zwischen DAV und GKV-Spitzenverband vereinbart worden. Der Vertrag ist über die Verbände erhältlich.

Welche Voraussetzungen die Apotheke konkret erfüllen muss, damit dort gegen Grippe und SARS-CoV-2 geimpft werden kann, erfahren Sie in der folgenden FAQ-Liste.

  • Wie können sich Apotheker:innen für die Durchführung von Grippe- und SARS-CoV-2-Impfungen qualifizieren?

    Wie können sich Apotheker:innen für die Durchführung von Grippe- und SARS-CoV-2-Impfungen qualifizieren?

    Es muss eine ärztliche Schulung erfolgen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfungen, zu Kontraindikationen und zu Notfallmaßnahmen beinhaltet. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für diese Schulung erarbeitet. Das Curriculum findet sich auf der ABDA-Homepage.

    Die Apothekerkammer Berlin bietet die Schulung regelmäßig an. Weitere Informationen und Termine finden Sie hier.

    Einer weiteren ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein:e Apotheker:in bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Absatz 1 Nummer 1IfSG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärztliche Schulung absolviert hat.

    Einer weiteren ärztlichen Schulung bedarf es für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch nicht, wenn ein:e Apotheker:in bereits im Rahmen von Modellvorhaben für Grippeschutzimpfungen nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen im Rahmen der Regelversorgung ärztlich geschult wurde.

  • Wie sollen die Räume beschaffen sein, in denen Apotheken impfen?

    Wie sollen die Räume beschaffen sein, in denen Apotheken impfen?

    Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von impfwilligen Personen, die Vorbereitung und die Durchführung der Grippeschutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere eine Sitzmöglichkeit für den Patienten sowie eine Liege.

    § 35a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) definiert in Absatz 3 folgende weitere Anforderungen: Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen. Auf Räumlichkeiten, in denen Impfungen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ApBetrO (Die Betriebsräume sind so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit)) nicht angewendet. Diese Räumlichkeiten müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.

    Weitere Informationen zur Beschaffenheit und Ausstattung der Räume finden Sie auf der ABDA-Webseite im Kommentar der BAK-Leitlinie zur Durchführung von Schutzimpfungen in Apotheken.

    Neben dem Impfen in Apothekenbetriebsräumen ist auch das sogenannte "aufsuchende Impfen" gestattet.

  • Muss die Durchführung von Impfungen angezeigt werden?

    Muss die Durchführung von Impfungen angezeigt werden?

    Gemäß § 2 Absatz 3a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat der/die Apothekenleiter:in „der zuständigen Behörde (in Berlin: LAGeSo) die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.“

    Ein Merkblatt zur Anzeige der Durchführung von Schutzimpfungen finden Sie auf der Webseite des LAGeSo.

  • Welche Patient:innen dürfen Apotheker:innen impfen?

    Welche Patient:innen dürfen Apotheker:innen impfen?

    Nach Maßgabe des § 132e Abs. 1a SGB V sind folgende Personen anspruchberechtigt:

    • Grippeschutzimpfung: Anspruchberechtigte der GKV, PKV oder der Beihilfestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • Impfungen gegen SARS-CoV-2: Anspruchberechtigte der GKV, PKV oder der Beihilfestellen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

    Bei Versicherten der GKV ist zudem die Schutzimpfungsrichtlinie zu beachten.

    Hinsichtlich der Grippeschutzimpfungen ist eine Ausweitung des Personenkreises auf die freiwilligen Satzungsleitungen (Personen zwischen 18 und 59 Jahren ohne Indikation) durch Ergänzungsverträge möglich. Ensprechende Ergänzungsverträge hat der DAV mit der Barmer und der DAK-Gesundheit geschlossen, die TK, KKH, IKK-Südwest, Mobil KK und BIG direkt gesund sind beigetreten.Somit können Versicherte der genannten Krankenkassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch ohne Vorliegen einer Indikation gemäß Schutzimpfungsrichtlinie in der Apotheke gegen Influenza geimpft werden.

    Eine zusammenfassende Übersicht der Bundesapothekerkammer finden Sie hier.

  • Wie erfolgt die Abrechnung?

    Wie erfolgt die Abrechnung?

    Die Abrechnung für GKV-Versicherte erfolgt über den Apotheken-Sonderbeleg, der auch für die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen verwendet wird. Dieser wird bei der Rezeptabrechnungsstelle der Apotheke eingereicht. PKV-Versicherte müssen die Kostenübernahme selbst mit ihrer jeweiligen Krankenversicherung klären. Der ausgefüllte Sonderbeleg wird ihnen nach Zahlung in der Apotheke ausgehändigt.

    Detaillierte Informationen zur Abrechnung inkl. Bedruckungsbeispielen finden Sie in der "Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung" auf der Webseite der ABDA.

  • Was muss die Apothekenleitung noch beachten?

    Was muss die Apothekenleitung noch beachten?

    Der/die Apothekenleiter:in hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfungen selber durch Apotheker:innen durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind. Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen.

    Für die Apotheke muss eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Grippeschutzimpfung abdeckt (§ 2 Absatz 3a ApBetrO).

    In § 35 a ApBetrO „Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken“ finden sich zudem Angaben dazu, welche Festlegungen im QMS der Apotheke zu treffen sind, welche Aspekte die Aufklärung der Patient:innen über die zu verhütende Krankheit und die Impfung enthalten muss und wie die Impfung zu dokumentieren ist. Detaillierte Informationen und Arbeitshilfen finden sich in der BAK-Leitlinie Schutzimpfungen auf der Webseite der ABDA.

    Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem/ihrem Betrieb. Er/sie hat die Gefährdung der Mitarbeitenden für die einzelnen Tätigkeiten zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.Weitere Imformationen und Arbeitshilfen finden Sie auf der Webseite der ABDA.

    Apotheken, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden, müssen an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) angeschlossen sein, über das die durchgeführten Impfungen an das Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet werden (Impfsurveillance gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1). Die elektronische Meldung erfolgt über das GEDISA-Portal unter www.mein-apothekenportal.de.

    Weiterhin zu beachten ist die Meldepflicht des Apothekenleiters gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 6 IfSG für den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die namentliche Meldung muss innerhalb von 24 Stunden an das für den Wohnsitz des Patienten zuständige Gesundheitsamt erfolgen und alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten.

    Nicht meldepflichtig sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z. B.

    für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle und/oder Fieber unter 39.5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten.

    Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt, sind ebenfalls keine Impfkomplikationen.

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