Grippeschutzimpfungen als Regelversorgung in Apotheken
Mit Verabschiedung des Pflegebonusgesetzes am 28. Juni 2022 wurden Grippeschutzimpfungen durch Apothekerinnen und Apotheker in die Regelversorgung überführt, indem im Infektionsschutzgesetz (IfSG) der neue § 20c eingefügt wurde. Seit dem 1. Oktober 2022 stehen auch die vertraglichen Details zur Inanspruchnahme, Vergütung, Dokumentation und Abrechnung fest.
Apotheker:innen sind zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
- sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
- sie die Grippeschutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen.
Welche Voraussetzungen die Apotheke konkret erfüllen muss, damit dort gegen Grippe geimpft werden kann, erfahren Sie in der folgenden FAQ-Liste.
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Wie sollen die Räume beschaffen sein, in denen Apotheken impfen?
Wie sollen die Räume beschaffen sein, in denen Apotheken impfen?
Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von impfwilligen Personen, die Vorbereitung und die Durchführung der Grippeschutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere eine Sitzmöglichkeit für den Patienten sowie eine Liege.
Der neue § 35a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) definiert in Absatz 3 folgende weitere Anforderungen: Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen. Auf Räumlichkeiten, in denen Grippeschutzimpfungen durchgeführt werden, wird § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ApBetrO (Die Betriebsräume sind so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit)) nicht angewendet. Diese Räumlichkeiten müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.
Weitere Informationen zur Beschaffenheit und Ausstattung der Räume finden Sie auf der ABDA-Webseite im Kommentar der BAK-Leitlinie zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken.
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Ist eine Anzeige beim LAGeSo erforderlich?
Ist eine Anzeige beim LAGeSo erforderlich?
Gemäß dem neu eingefügten § 2 Absatz 3a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat der/die Apothekenleiter „der zuständigen Behörde (in Berlin: LAGeSo) die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Grippeschutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.“
Ein Merkblatt zur Anzeige der Durchführung von Grippeschutzimpfungen finden Sie auf der Webseite des LAGeSo.
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Was muss die Apothekenleitung noch beachten?
Was muss die Apothekenleitung noch beachten?
Der/die Apothekenleiter:in hat sicherzustellen, dass Grippeschutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfungen selber durch Apotheker:innen durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind. Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen.
Für die Apotheke muss eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Grippeschutzimpfung abdeckt (§ 2 Absatz 3a ApBetrO).
In § 35 a ApBetrO „Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch öffentliche Apotheken“ finden sich zudem Angaben dazu, welche Festlegungen im QMS der Apotheke zu treffen sind, welche Aspekte die Aufklärung der Patient:innen über die zu verhütende Krankheit und die Impfung enthalten muss und wie die Impfung zu dokumentieren ist.
Weiterhin zu beachten ist die Meldepflicht des Apothekenleiters gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 6 IfSG für den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die namentliche Meldung muss innerhalb von 24 Stunden an das für den Wohnsitz des Patienten zuständige Gesundheitsamt erfolgen und alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten.
Nicht meldepflichtig sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z. B.
für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle und/oder Fieber unter 39.5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten.
Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt, sind ebenfalls keine Impfkomplikationen.
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Wie erfolgt die Qualifizierung von Apotheker:innen für Grippeschutzimpfungen?
Wie erfolgt die Qualifizierung von Apotheker:innen für Grippeschutzimpfungen?
Es muss eine ärztliche Schulung erfolgen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung, zu Kontraindikationen und zu Notfallmaßnahmen beinhaltet. Die Bundesapothekerkammer (BAK) wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer bis zum 31.07.2022 ein Mustercurriculum für diese Schulung zu erarbeiten (§ 20c Abs. 3 IfSG). Diesem Auftrag ist die BAK fristgerecht nachgekommen. Das Schulungscurriculum finden Sie im geschützten Mitgliederbereich der ABDA-Homepage (Zugangsdaten siehe Impressum der PZ).
Apotheker:innen, die bereits im Rahmen der Grippe-Modellvorhaben oder für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen COVID-19 ärztlich geschult wurden, gelten als qualifiziert und müssen keine erneute Schulung nach dem neuen Curriculum absolvieren (§ 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Unser aktuelles Fortbildungsangebot finden Sie hier.
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Wie sind die Vergütung und Abrechnung für die Apotheke geregelt?
Wie sind die Vergütung und Abrechnung für die Apotheke geregelt?
Für jede im Rahmen des Vertrages durchgeführte Grippeschutzimpfung erhält die Apotheke für die Durchführung und Dokumentation eine Vergütung in der Höhe von 7,60 Euro (umsatzsteuerfrei). Zusätzlich erhält die Apotheke für Nebenleistungen zur Erbringung der Leistung (insbesondere für die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien) einen Betrag von 2,40 Euro (umsatzsteuerfrei). Die Impfdosen sind preisgünstig in der Regel als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen zu beziehen. Für den angewendeten Grippeimpfstoff rechnet die Apotheke den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer und für die Beschaffung des Grippeimpfstoffes 1,00 Euro je Dosis (umsatzsteuerfrei) ab.
Die Abrechnung der Vergütung für die Grippesaison 2022/ 2023 erfolgt über einen von der Apotheke erstellten Sonderbeleg, der den Apotheken von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird. Ab der Saison 2023/24 soll die Abrechnung dann elektronisch erfolgen. Details zur Abrechnung entnehmen Sie bitte dem Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Grippeschutzimpfungen in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung, den Sie auf der Webseite der ABDA im geschützten Mitgliederbereich finden.
Die Zugangsdaten zum geschützten Mitgliederbereich auf der ABDA-Webseite finden Sie in jeder Printausgabe der Pharmazeutischen Zeitung.
AK Berlin, 28.10.2022