Pflanzenschutz: Sachkundenachweis

Die Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) bedingte in einem weiteren Schritt eine Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachKV), diese hat wiederum Auswirkungen auf die Nachweiserfordernisse für die Sachkunde der Apothekenberufe und somit auch auf die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in der Apotheke.

Da die neue Gesetzgebung in einigen Passagen Bezug auf die PflSachKV-alt nimmt, wird zum besseren Verständnis zunächst auf die ehemalige Verordnung eingegangen.

Sachkundenachweis nach „alter“ PflSachKV

Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln wurde „gemäß § 3 Abs. 2 PflSachKV-alt“ erbracht durch die Vorlage

  • eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie,
  • einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung PTA,
  • eines Zeugnisses über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen.

Der Beruf PKA wurde in Anlage D aufgeführt.

 

Andere Berufe in der Apotheke

Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Apothekenhelfer wurden in der ehemaligen Verordnung nicht aufgeführt, somit hatten diese Berufsgruppen bereits nach der alten Rechtslage keine automatische Berechtigung zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.

 

Grundsätze nach der neuen Gesetzgebung

Nach § 9 Abs.1 des neuen PflSchG vom 14.02.2012 müssen Personen, die Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen, über einen Sachkundenachweis verfügen.

Um sachkundig bleiben zu können, muss gemäß § 9 Abs. 4 PflSchG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises, eine Teilnahme an einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.

Mit der am 06.07.2013 in Kraft getretenen PflSchSachKV wurde die bis dahin geltende Regelung aufgegeben, nach der pauschal die Approbation als Apotheker bzw. der Abschluss der Ausbildung als PTA oder PKA für den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Pflanzenschutz ausreichte.

Durch die Übergangsvorschriften des § 74 Abs.6 PflSchG wird den „Alt-Sachkundigen“ unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens der Neufassung des Gesetzes (14.02.2014) ein gewisser Bestandsschutz gewährt.

 

  •  Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis bis 14.02.2012

Bei Personen, denen die Approbation bzw. die Berufserlaubnis als PTA oder PKA bis 14.02.2012 erteilt wurde, gelten die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise bis zum 26.11.2015 als Sachkundenachweis fort. Nach diesem Stichtag verfällt die Sachkunde.

Diese Personen können allerdings auch bis zum 26.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises auf der Grundlage der am 14.02.2012 geltenden („alten“) Fassung der PflSchSachKV stellen.

Fortbildung für Alt-Sachkundige

Für  „Alt-Sachkundige“, die sich auf diese Übergangsvorschrift nach § 74 Abs. 1 PflSchG berufen können, begann der Dreijahreszeitraum für die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen am 1.Januar 2013.

Soll von der Möglichkeit der Verlängerung des Sachkundenachweises Gebrauch gemacht werden, gilt als Vorrausetzung, dass  bis zum 31.12.2015 die Teilnahme an  einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

Apothekenleitung

Der Stichtag 26.11.2015 muss von der Apothekenleitung hinsichtlich des Einsatzes des Personals beachtet werden, da Pflanzenschutzmittel dann nur noch von Personen abgegeben werden und über Pflanzenschutzmittel beraten dürfen, die über einen behördlichen Sachkundenachweis verfügen.

 

  • Aufnahme einer Ausbildung vor, jedoch Abschluss der Ausbildung nach dem 14.02.2012

Personen, die sich am 14.02.2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde vermitteln soll - also auch die Ausbildung zum Apotheker zur PTA und PKA - aber noch nicht beendet hatten, wird der Sachkundenachweis gemäß § 74 Abs. 2 PflSchG, auf der Grundlage der an diesem Tag geltenden („alten“) Fassung der PflSchSachKV erteilt.

Das bedeutet, dass diese Personen noch mit der Approbation bzw. der Berufserlaubnis die Sachkunde nachweisen. Allerdings muss in diesen Fällen nach

§ 9 Abs.2 PflSchG der Sachkundenachweis immer beantragt werden.

Um sachkundig bleiben zu können, muss innerhalb eines Zeitraums von drei auf die Ausstellung des Sachkundenachweises folgenden Jahren die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden.

 

  • Aufnahme einer Ausbildung nach dem 14.02.2012

Für Personen, die nach dem 14.02.2012 eine Ausbildung zum Apothekerberuf oder zur PTA aufgenommen haben, reicht die alleinige Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis nicht mehr aus. Diese müssen eine pflanzenschutzrechtliche Prüfung bestanden haben oder ein Zeugnis vorlegen, in dem bestätigt wird, dass die in Anlage 1 Teil A und C beschriebenen Inhalte der geltenden PflSchSachKV Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren.

Antragstellung

Der Sachkundenachweis muss mit dem Formular

„Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises im Pflanzenschutz gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz“ beantragt werden.

Hierbei gilt das Wohnortprinzip, d.h. der Sachkundenachweis ist bei dem Pflanzenschutzdienst zu beantragen, in dem der Erstwohnsitz liegt.

Für den Raum Berlin kann man den erforderlichen Antrag sowie ein entsprechendes Informationsblatt vom Internetauftritt des Pflanzenschutzamtes Berlin herunterladen.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/pflanzenschutz.shtml#landwirtschaft

 

Gesetzesquellen im Internet

http://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html

Quelle: BAK-Rundschreiben, Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutzsachkundeverordnung

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