Zahlungsentgelte: Verbot von Zahlungsentgelten im Handel – Wettbewerbszentrale hat neue Beschwerdestelle eingerichtet

Für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel (Überweisung, Lastschrift, EC-Karte, PayPal, EC-Karte, Visa und Mastercard) dürfen Händler keine zusätzlichen Entgelte mehr verlangen. Das regelt der neue § 270a BGB, der am 13.01.2018 in Kraft getreten ist.

Mit dieser Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren und der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.

EC-Karten fallen unter die Regelung des § 270a BGB. Denn mit der EC-Kartenzahlung wird eine SEPA-Lastschrift ausgelöst. Für die Akzeptanz einer EC-Karte darf somit kein Zuzahlungsentgelt erhoben werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab welchem Betrag der Händler die EC-Kartenzahlung überhaupt zulässt, z. B. ab einem Mindestbetrag von 10,00 EUR. Ein Mindestbetrag ist zulässig, wenn der Händler deutlich darauf hinweist. Wenn der Händler im Einzelfall von dem Mindestbetrag eine Ausnahme macht, darf er hierfür kein Zahlungsentgelt (quasi als eine Art Mindermengenzuschlag) erheben. Die Zahlung mit EC-Karte muss auch in diesem Fall kostenfrei sein.

Beschwerdestelle für Unternehmer und Verbraucher

Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft die neue „Beschwerdestelle Zahlungsentgelte“ eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Ebenso finden sich dort Informationen über den genauen Inhalt und die Folgen der neuen Regelungen. Die Wettbewerbszentrale wird mit den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mitteln der Selbstkontrolle die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten unterbinden.

Weitere Informationen:

„Das ändert sich 2018 im Zahlungsverkehr“, Online-Artikel im Internetangebot der Bundesregierung

AK Berlin 09.02.2018

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