Ausländische Rezepte: Welche Verschreibungen dürfen beliefert werden?

Ärztliche und zahnärztliche Verschreibungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und aus der Schweiz dürfen von deutschen Apotheken beliefert werden. Sie müssen den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung  entsprechen.

Diese Rezepte sind in der Apotheke wie Privatrezepte zu behandeln. Für Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid gilt diese Regelung nicht. Betäubungsmittel dürfen nur gegen Vorlage eines deutschen BtM-Rezeptes, T-Substanzen nur gegen Vorlage eines deutschen T­-Rezept-Formulars, abgegeben werden. Voraussetzung  für  die Abgabe eines Arzneimittels auf eine ausländische Verschreibung ist, dass die Apotheke sich von der Gültigkeit und der Echtheit des Rezeptes überzeugt hat. Bei bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten ist eine Abgabe zu verweigern und gegebenenfalls an einen ansässigen Arzt zu verweisen.

Korrekte Rezepte aus diesen Staaten  können  beliefert werden:

EU-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums:

Island, Liechtenstein, Norwegen

Schweiz

Nicht beliefert werden dürfen Rezepte über verschreibungspflichtige Arzneimittel aus anderen Staaten, da sie in Deutschland nicht gültig sind. Darunter fallen beispielsweise Rezepte aus der Türkei, Russland, der Ukraine, Serbien oder auch den USA. Ebenso sind Verschreibungen von ausländischen Tierärzten in Deutschland nicht gültig. Patienten oder Tierhalter müssen sich gegebenenfalls an einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt vor Ort wenden.

Quelle: Arzneimittelverschreibungsverordnung § 2 Absatz 1a

AK Berlin, 30.01.2020

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