Notdienstfonds: Keine Meldung an DAV-Notdienstfonds bei nicht oder nicht vollständig erbrachtem Notdienst

Apotheken, die von der Kammer zum Notdienst bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten nach § 20 Abs. 1 Apothekengesetz einen pauschalen Zuschuss. Die Berechnung erfolgt durch den Notdienstfonds auf der Basis der von der Kammer gemeldeten Anzahl der geleisteten Dienste. Stellt sich z.B. aufgrund einer Patientenbeschwerde heraus, dass eine Apotheke einen Dienst nicht oder nicht vollständig erbracht hat, meldet die Kammer diesen Notdienst nicht an den Fonds. D.h., die Apotheke erhält keine Pauschale.

Dies gilt auch für den Fall, dass eine Apotheke während der für den Anspruch auf die Notdienst-Pauschale relevanten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht durchgehend besetzt ist. Damit ist der Dienst nicht vollständig erbracht und die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Apothekengesetz nicht erfüllt. Es erfolgt keine Meldung an den Notdienstfonds und die Apotheke erhält keine Pauschale.

Ein nicht ordnungsgemäß durchgeführter Notdienst hat daneben noch eine berufsrechtliche Komponente, denn es liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung i.V.m. § 3 Berufsordnung vor, der vom Vorstand in der Regel mit einer Rüge verbunden mit einer Zahlungsauflage sanktioniert wird.

AK Berlin 25.10.2018

Zurück

Druckversion