Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 Berliner Heilberufekammergesetz (HBK)  müssen alle Kammermitglieder eine nach Art und Umfang dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche unterhalten.

Daraus ergibt sich, dass es nicht die Berufshaftpflichtversicherung gibt, sondern sich Art und Umfang der abzuschließenden Versicherung aus dem Risiko der konkreten Berufstätigkeit ergibt.

Die Versicherungspflicht besteht für das Kammermitglied persönlich.

Der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, wenn das Kammermitglied

  • in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgesichert oder
  • nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist.

Das bedeutet, das Kammermitglied muss sicherstellen, dass Versicherungsschutz besteht, entweder durch eine individuell abgeschlossene Versicherung oder im Rahmen einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung. Im öffentlichen Dienst Beschäftigte sind von der Versicherungspflicht freigestellt, wenn für sie die Amtshaftung gilt.

Angestellte Kammermitglieder sollten ihren Arbeitgeber zu fragen, ob er eine den Anforderungen des § 27 Abs. 1 Nr. 7 HBK entsprechende  Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Im öffentlichen Dienst Beschäftigte sollten bei ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob für sie die Amtshaftungsgrundsätze gelten.

Wer selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss kann sich an seine Privathaftpflichtversicherung wenden und/oder sich am Markt zu orientieren.

Die Kammer kann keine Empfehlung für einen Versicherer abgeben. Sie hat sich wettbewerbsneutral zu verhalten.

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