Chemikalienabgabe: Sachkundenachweis

Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Pharmazeutisch-technische Assistenten haben nach § 11 Abs. 3 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) aufgrund ihrer Ausbildung die Sachkunde für die Abgabe von Chemikalien im Sinne von § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV müssen Personen ab 1. Juni 2019 allerdings die Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung vorweisen, wenn der Erwerb der Qualifikation mehr als 6 Jahre zurückliegt.
Nach Erhalt der Qualifikation muss die Sachkunde durch eine eintägige Fortbildung nach 6 Jahren oder durch eine halbtägige Fortbildung nach 3 Jahren erneuert werden.
Ohne nachgewiesene Sachkunde dürfen Stoffe und Gemische der Anlage 2 ChemVerbotsV weder an private noch an berufsmäßige Verwender abgegeben werden.

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