Hämophilieprodukte – Vertriebsweg Apotheke – was ist zu beachten?
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde der Vertriebsweg für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie – auch „Faktorpräparate“ genannt – geändert. Patientinnen und Patienten können Rezepte über diese Arzneimittel somit seit dem 1. September 2020 in jeder Apotheke einlösen. Hier erhalten Sie einen Überblick darüber, was bei der Bestellung, Lagerung und Abgabe zu beachten ist.
Meldung an den verschreibenden Arzt
Apotheken sind nach § 17 Abs. 6a Satz 2 ApBetrO verpflichtet, dem verordnenden Arzt bei der Abgabe von Blutprodukten die folgenden Angaben zu melden:
· Bezeichnung des Arzneimittels
· die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels
· das Datum der Abgabe und
· Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.
Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen, siehe § 17 Abs. 6a Satz 3 ApBetrO.
Eine Arbeitshilfe der BAK zur Meldung der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie gemäß § 17 Abs. 6a ApBetrO finden Sie hier.
AK Berlin 01.11.2020