Apothekerversorgung - Wichtiger Hinweis für alle angestellt tätigen Apothekerinnen und Apotheker

Bei jedem Beschäftigungswechsel ist künftig ein neuer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) zu stellen!

Das Bundessozialgericht hat ganz aktuell in mehreren Entscheidungen vom 31.10.2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert. Nunmehr müssen alle Apothekerinnen und Apotheker, die in einem Angestelltenverhältnis tätig sind, zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag über ihr Versorgungswerk oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss fristwahrend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Wird also bei einem Stellenwechsel kein neuer Befreiungsantrag gestellt, droht - zumindest vorübergehend bis zur Nachholung des Befreiungsantrages - die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung!

Diese Urteile des Bundessozialgerichts haben enorme Auswirkungen für die in einem Angestelltenverhältnis tätigen Mitglieder, die nunmehr bei jedem Stellenwechsel aktiv werden und fristgemäß einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der DRV stellen müssen. Dies führt neben dem Aufwand für die Versicherten infolge der zu erwartenden beträchtlichen Fallzahlen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl bei der Verwaltung der Versorgungseinrichtung als auch bei derjenigen DRV-Abteilung, die dort für die Entscheidungen über Befreiungsanträge zuständig ist.

Fazit: Höchstrichterliche Urteile des Bundessozialgerichts - mit fatalen Folgen für die Versicherten und beide Rententräger.

Grund für diese Neuerung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweilige Beschäftigung, für die eine Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, begrenzt ist. Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI gefolgt und hat damit eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Bisher war bei einem Stellenwechsel z. B. von Apotheke A zu Apotheke B kein neuer Befreiungsantrag notwendig, wenn es sich weiterhin um eine berufsspezifische, sprich pharmazeutische Tätigkeit handelte.

Weitere Informationen und Kontakt: www.apothekerversorgung-berlin.de

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