Heimbelieferung

Ein Versorgungsvertrag ist gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) für die Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetzes (HeimG) abzuschließen. Das bedeutet, nur bei der Versorgung von Heimen im Sinne von § 1 HeimG ist ein Vertrag nach § 12a ApoG erforderlich.

Keine Heime im Sinne des § 1 HeimG sind mobile Pflegedienste und betreutes Wohnen. Der Leistungserbringer und die Heimleitung haben gemäß § 11 Abs. 3 Wohnteilhabergesetz Berlin sicherzustellen, dass ein Vertrag nach § 12a ApoG abgeschlossen wird.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das LAGeSo

Vor Antragsstellung ist zu empfehlen, beim Vertragspartner zu klären, ob er ein Heim i. S. des § 1 HeimG ist.

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