Abmahnungen in Apotheken wegen des E-Mail-Impressums

In jüngster Vergangenheit wurden Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern plötzlich mit Abmahnungsschreiben konfrontiert, die ein fehlendes oder fehlerhaftes E-Mail-Impressum monierten und mit denen hohe Bußgelder angedroht wurden.

Während sich für Internetseiten inzwischen ein Impressum nach § 5 Telemediengesetz weitgehend durchgesetzt hat, besteht für den Versand von Nachrichten per E-Mail häufig Unkenntnis zu den erforderlichen Angaben. Ich möchte deshalb auf die wichtigsten Aspekte hinweisen.

Das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister“ (EHUG) macht unter Anderem klare Vorgaben dazu, wie und mit welchen Angaben Unternehmen im Geschäftsverkehr auftreten müssen.

Apotheken sind Betriebe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (Vollkaufmännische Unternehmen) und die deshalb im Handelsregister einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt als eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.K.) oder, wenn mehrere Apotheker gemeinsam eine Apotheke betreiben, als Offene Handelsgesellschaft (OHG). Für Firmen gibt es klare gesetzliche Anforderungen beim Auftreten im Geschäftsverkehr. Dazu gehört, dass nicht nur auf dem Briefpapier, sondern auch bei einer Versendung von Nachrichten per Fax oder E-Mail die folgenden Pflichtangaben in der Nachricht enthalten sein müssen:

  • Genau benannte Firma mit der Geschäftsform wie im Handelsregister eingetragen
  • Sitz der Apotheke mit postalisch korrekter ladungsfähiger Anschrift
  • Registergericht und Registernummer
  • Gesellschaftsverantwortliche, d.h. der Kaufmann / die Kauffrau oder die
  • OHG-Gesellschafter.

Weiterhin ist es empfehlenswert, die üblichen Kontaktdaten wie Telefon- und Faxnummer anzugeben.

Wichtig ist, dass die Angaben gut lesbar sein müssen. Das beinhaltet nicht nur die farbliche Gestaltung und die Schriftgröße, sondern auch die sofortige Erkennbarkeit auf dem Schriftstück oder in dem elektronischen Dokument selbst. Ein separater Dateianhang mit den Pflichtangaben, z.B. eine Visitenkarte, ist nicht ausreichend.

Empfehlenswert für den E-Mailverkehr ist, eine Signatur mit den erforderlichen Angaben zu erstellen und damit jedes Schreiben abzuschließen.

Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben kann das Registergericht Bußgelder bis zu 5.000 EUR verhängen, was in der Praxis gegenwärtig eher selten ist.

Problematisch hingegen sind die bereits aufgetretenen Abmahnungen, häufig in Kombination mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Hier sollte man sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Nicht selten handelt es sich um Abmahnwellen, und die Abmahnenden spekulieren darauf, dass jedenfalls ein kleiner Teil widerspruchslos zahlt.

Nimmt man sich ein wenig Zeit für die Erstellung des E-Mail-Impressums und betreibt den geringen technischen Aufwand zur Umsetzung im Mailverkehr, kann abmahnfähiges und sanktionierbares Verhalten leicht und dauerhaft verhindert werden.

Patricia Kühnel, Rechtsanwältin

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