Impressumspflicht

Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet 

Immer wieder werden an die Kammer Anfragen zu den Pflichtangaben im Internet („Impressumspflicht“) herangetragen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) herausgegeben.  

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) ergeben. Im Einzelfall bestehen möglicherweise weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (beispielsweise nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrags oder bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch), die hier nicht behandelt werden.

Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet

Zurück

Druckversion