invitatio ad offerendum: Preisausschilderung

Bei der Preisausschilderung und bei Preisangaben, beispielsweise in der Werbung, handelt es sich nicht um ein Angebot des Verkäufers, dass der Käufer nur noch annehmen muss, sondern um eine Aufforderung des Verkäufers an den Käufer, dem Händler ein Angebot zu machen. D. h., der Kaufvertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Käufers durch den Verkäufer zustande. Juristisch handelt es sich bei der Preisausschilderung um eine invitatio ad offerendum

Es besteht also kein Anspruch des Käufers auf den Verkauf zum angegebenen Preis. Der Verkäufer kann zu Recht den Verkauf zu dem niedrigeren Preis ablehnen. Es kommt dann kein Kaufvertrag zustande.

AK Berlin 14.08.2015

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