Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) tritt am 1. April 2016 in Kraft - Regelungen zu den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 36, 37 VSBG erst am 1. Februar 2017

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 25. Februar 2016 verkündet worden. Mit Artikel 1 dieses Gesetzes wird ein Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geschaffen, welches die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch private oder behördliche Verbraucherschlichtungsstellen regelt. Der Großteil der Vorschriften des VBSG tritt am 1. April 2016 in Kraft, die Regelungen zu den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 36, 37 VSBG erst am 1. Februar 2017.

Die ABDA hat über das neue Gesetz informiert

Die Zuständigkeit dieser Verbraucherschlichtungsstellen umfasst dabei sogenannte Verbraucherverträge nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit sind grundsätzlich auch Apotheken erfasst, soweit sie Nebensortimentswaren im Sinne des § 2 Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder Mittel zur Körperpflege anbieten. Ausgenommen von der Zuständigkeit der „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen“ sind lediglich Verträge über Gesundheitsdienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1b) VSBG). Unter diesen Begriff werden jedoch nur Verträge über die Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten subsumiert.

Sowohl nach dem Gesetzestext als auch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/5089) ist insoweit unklar, ob Apotheken die in den §§ 36 und 37 VSBG aufgeführten Informationspflichten stets oder nur treffen, wenn sie (wie im Regelfall) entsprechende Waren des Nebensortiments führen. Jedenfalls für den Fall, dass keine für sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Zuständigkeit auch auf Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen zu erstrecken, ist Apotheken anzuraten, auf ihrer Webseite und mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis zu geben, dass sie nicht bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die ABDA wird – um Rechtssicherheit für die betroffenen Apotheken herzustellen – wegen dieses Punktes an das zuständige Bundesministerium mit der Bitte um eine klarstellende Beurteilung herantreten.

Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zudem muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er hierzu verpflichtet ist. Dieser Hinweis muss mit Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie mit der Erklärung des Unternehmers verbunden sein, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Kleine Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigen sind von dieser Informationspflicht befreit (§ 36 Absatz 3 VSBG). Stichtag für die Berechnung ist der 31. Dezember des Vorjahres, so dass Unternehmer zu Beginn jeden Kalenderjahres prüfen müssen, ob sie zur Einstellung der Informationen nach § 36 Absatz 1 VSBG auf ihrer Webseite und zur Information zusammen mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingen verpflichtet sind.

§ 37 VSBG enthält eine eigenständige Regelung, die auch Unternehmer trifft, die nicht an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Danach hat jeder Unternehmer den Verbraucher auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. All diese Hinweise sind in Textform zu geben.

Der Regelung des § 28 VSBG ist zu entnehmen, dass auch die Kammern der Freien Berufe als (subsidiäre) behördliche Schlichtungsstellen fungieren können. Dabei ist es ihnen auch möglich, Schlichtungstätigkeiten bei Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen anzubieten (vgl. § 4 Absatz 3 VSBG). Der Vorstand der Apothekerkammer Berlin hat entschieden, dass die Kammer keine Verbraucherschlichtungsstelle einrichtet.

AK Berlin 09.03.2016

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