Verpackungsgesetz

Registrierung im Verpackungsregister / Beanstandung durch die Zentrale Stelle gegenüber einer Apotheke

Die ABDA hat uns darüber informiert, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister an eine Apotheke herangetreten ist, die offenbar im Verpackungsregister registriert war, ohne gleichzeitig eine Meldung über eine Beteiligung an einem Dualen System gegenüber dem Register nach § 10 Verpackungsgesetz (VerpackG) abgegeben zu haben. Unter Hinweis auf mögliche Geldbußen wurde die Apotheke aufgefordert, eine Systembeteiligungspflicht nachzuweisen.

Da nicht auszuschließen ist, dass bundesweit auch weitere Apotheken angeschrieben worden sind oder noch werden, hat die ABDA noch einmal auf die Rechtslage nach dem Verpackungsgesetz hingewiesen.

Die Zentrale Stelle ist die zuständige Stelle, die u.a. mit der Errichtung und dem Betrieb des Verpackungsregisters nach dem Verpackungsgesetz betraut ist. Das Verpackungsregister soll interngestützt Abfragen systembeteiligungspflichtiger Hersteller ermöglichen.

Sofern Apotheken Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verkaufsverpackungen sind, müssen sie sich seit dem 01.01.2019 an einem sog. Dualen System beteiligen, d.h. entsprechende Lizenzgebühren für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entrichten. Gleichzeitig müssen sie sich gegenüber der Zentralen Stelle registrieren. Sofern Apotheken keine systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, ist keine Registrierung beim Verpackungsregister erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass Apotheken für Serviceverpackungen, die grundsätzlich systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind, die Pflichten auf den Vorvertreiber vorverlagert haben. Hierunter fallen insbesondere Verpackungen für in der Apotheke hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel.

Sofern keine Systembeteiligungspflicht besteht, ist auch keine (vorsorgliche) Registrierung vorzunehmen. Die Zentrale Stelle gleicht die vorhandenen Daten offenkundig auf Unstimmigkeiten ab und geht bei einer Registrierung davon, dass auch eine Systembeteiligungspflicht geben ist. Apotheken haben also zuerst zu prüfen, ob eine Systembeteiligungspflicht besteht. Nur wenn die Systembeteiligungspflicht gegeben ist, ist auch eine Registrierung vorzunehmen.

Anhand der folgenden Fallbeispiele sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Apotheken, die systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen als Erstinverkehrbringer (etwa Versandpackungen bei Versandapotheken nach § 11a ApoG) in Verkehr bringen oder bei Serviceverpackungen die Pflichten nicht auf den Vorvertreiber verlagert haben, müssen sich an einem Dualen System beteiligen und sich beim Verpackungsregister registrieren. Die Verletzung dieser Pflichten kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
  • Sollten Apotheken sich vorsorglich registriert haben, ohne dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollte die Registrierung beendet werden (vgl. FAQ der Zentralen Stelle, Nr. 5.24). Sofern Apotheken bereits von der Zentralen Stelle angeschrieben worden sind, empfiehlt es sich zu antworten, dass keine Systembeteiligungspflicht besteht und die Registrierung versehentlich vorsorglich durchgeführt worden ist. Man habe das Schreiben der Zentralen Stelle zum Anlass genommen, die Registrierung zu beenden.
  • Sollte die Beanstandung ergeben, dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollte sich die Apotheke unverzüglich an einem System beteiligen und den Meldepflichten nach § 10 VerpackG gegenüber der Zentralen Stelle nachkommen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Registrierung beim Verpackungsregister nur höchstpersönlich durchgeführt werden kann. Es kann also nicht den Fall geben, dass ein Dritter die Registrierung vorgenommen hat. Gegebenenfalls sollten Apotheken durch eine Eigenabfrage beim Verpackungsregister in Erfahrung zu bringen, ob der eigene Betrieb registriert ist oder nicht.

Hinweis: Diese Abfrage kann auch von Konkurrenzunternehmen vorgenommen werden, so dass offenkundige Verstöße relativ leicht aufgedeckt werden können, etwa wenn bekanntermaßen Versandhandel betrieben wird. Auch wenn Rechtsprechung zum VerpackG noch nicht vorliegt, spricht einiges dafür, dass die Regelungen als Marktverhaltsregelungen im Sinne des § 3a UWG eingestuft werden könnten. Damit wären die Voraussetzungen für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 8, 9 UWG gegeben.

Informationen und Ansprechpartner zum Verpackungsgesetz finden Sie auf der Webseite der IHK Berlin. 

AK Berlin, 12.07.2019

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