24.02.22

Keine Impfpflicht für Apothekenpersonal in der Offizin

Kategorie: Aktuelles

Mit dem neu in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen § 20a wurde eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 für Mitarbeitende bestimmter Einrichtungen eingeführt. Diese sogenannte einrichtungsbezogene Impflicht gilt ab dem 15.03.2022.

In diesem Zusammenhang stellt sich für Mitarbeitende in den Apotheken vielfach die Frage: 

  1. Unterfallen Mitarbeitende in Apotheken generell der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG?
  2. Unterfallen Mitarbeitende in „Impfapotheken“ (mithin Apotheken, in denen Impfungen gegen COVID-19 oder Grippe angeboten werden) der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG?

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich hierzu auf eine Anfrage der ABDA noch einmal positioniert und klargestellt, dass in beiden Fällen eine Impfpflicht für Mitarbeitende nicht besteht. Ein Immunitätsnachweis gemäß § 20a IfSG müsse daher nicht erbracht werden. Zur Begründung wird angeführt, dass Apotheken nicht in § 20a Abs. 1 IfSG genannt sind. Insoweit gehören sie aus Sicht des BMG nicht zu den von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Einrichtungen. Dies gilt nach Auffassung des BMG auch für Apotheken, die Impfungen durchführen.

Eine Ausnahme sieht das BMG aber in dem folgenden Fall:

„Sollten jedoch Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, welches unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, fallen sie unter die Impfpflicht.

Dieser Rechtsauffassung hat sich auf Nachfrage auch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenWGPG) in Berlin angeschlossen.

Zusammenfassend bedeutet dies:

Eine Impfpflicht gegen COVID-19 besteht für Apothekenpersonal in der Offizin nicht. Dies gilt auch für Apotheken, die Impfungen durchführen. Anders stellt sich dies nur für Apothekerinnen und Apotheker dar, die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen Impfungen vornehmen. In diesem Fall besteht die Impfpflicht.

Immunitätsnachweis gegen Masern

Die Vorschriften zur (einrichtungsbezogenen) Masernimpfpflicht sind ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. Danach müssen gemäß § 20 Abs. 8 IfSG u.a. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG tätig sind, eine Immunität bzw. einen Impfschutz gegen Masern aufweisen und entsprechende Nachweise hierüber vorlegen. Die Frist zur Vorlage von Nachweisen für in der jeweiligen Einrichtung Beschäftigte wurde zwischenzeitlich bis zum 31. Juli 2022 ausgeweitet.

Aufgrund identischer Rechtsbegriffe in § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG und § 20a Abs. 1 IfSG gelten die Erwägungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19 gleichermaßen bei der Masernimpfpflicht. Damit ist ein Nachweis der Immunität bzw. des Impfschutzes gegen Masern nur dann erforderlich, wenn Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in entsprechenden Einrichtungen vornehmen, die unter § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG fallen.

Aktualisierung der Leitlinie und des Kommentars der BAK zur Durchführung von COVID-19-Schutzimfungen in öffentlichen Apotheken

Die BAK hat u.a. vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Einschätzung des BMG zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis ihre Leitlinie und den Kommentar zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen aktualisiert. Die überarbeiteten Dokumente stehen Sie auf der Homepage der ABDA im ungeschützten Bereich zur Verfügung. 


AK Berlin, 24.02.2022


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