Pharmazeutische Dienstleistungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) wurde der Anspruch der Patient:innen auf pharmazeutische Dienstleistungen gesetzlich festgeschrieben. Dabei handelt es sich um Leistungen, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Die pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie (§ 129 Abs. 5e SGB V). Mit diesem wichtigen Instrument können Vor-Ort-Apotheken ihren Patient:innen niederschwellige Angebote zur Gesundheitsförderung machen.

Informationen, Materialien und Arbeitshilfen

Auf der ABDA-Webseite finden Sie ausführliche Informationen zu den fünf abrechenbaren pharmazeutischen Dienstleistungen. Zu jeder pharmazeutischen Dienstleistung führt Sie ein übersichtliches Akkordeon-Verzeichnis durch alle relevanten Informationen.

Um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben und nichts mehr zu verpassen, finden Sie Aktualisierungen und Änderungen im Bereich Revision unter dem Akkordeon-Verzeichnis der jeweiligen Dienstleistung. Oder abonnieren Sie gleich den ABDA Newsletter, der sie automatisch über wichtige Neuerungen in Kenntnis setzt.

Eine Übersicht über die vereinbarten Dienstleistungen, ihre Priorisierung in der Abrechnung und weitere wichtige Parameter bietet diese Tabelle.

Informationen und Tipps zur prakischen Umsetzung finden Sie auch im Skript zur Informationsveranstaltung am 29.06.2023.

Voraussetzungen/Qualifikationen

Die Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck" kann vom pharmazeutischen Personal ohne Zusatzqualifikation erbracht werden.

Die Dienstleistung „Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik" kann vom pharmazeutischen Personal mit abgeschlossener Ausbildung ohne Zusatzqualifikation erbracht werden.

Für die Erbringung und Abrechnung der Dienstleistungen „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“, „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ und „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ ist neben der Approbation als Apotheker:in die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ gemäß BAK-Curriculum erforderlich. Auf  Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Bescheinigung (Fortbildungsnachweis) vorzuweisen.

Die folgenden, mindestens gleichwertigen Fort- bzw. Weiterbildungen werden derzeit ebenfalls als Qualifikation akzeptiert:

Das aktuelle Fortbildungsangebot der Apothekerkammer Berlin rund um die Themen der pharmazeutischen Dienstleistungen finden Sie hier. 

AK Berlin, 29.09.2022

 

 

 

 

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