Ladenöffnungsgesetz Berlin

In Berlin können Apotheken nach § 5 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz 365 Tage 24 Stunden öffnen. Dazu bedarf es keiner Genehmigung.

(Hinweis: Der   Wegfall   der   Ladenschlusszeiten   hätte   eine   Verpflichtung   zur  ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ausgelöst und dazu geführt, dass Apotheken nicht nur ständig öffnen dürfen, sondern ständig geöffnet sein müssen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) hat deshalb mit einer Allgemeinverfügung die öffentlichen Apotheken zu bestimmten Zeiten von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO befreit. Diese Allgemeinverfügung gilt unverändert auch nach der Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. I, S.   1254).

Nur Apotheken, die von der Apothekerkammer zum Notdienst eingeteilt sind, dürfen nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung für die Inanspruchnahme in den dort genannten Zeiten die Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 EUR (einschl. Umsatzsteuer) erheben.

Welche Berliner Apotheken Notdienst haben, finden hier 

D. h., eine „24h Apotheke“ darf die Notdienstgebühr in der Zeit erheben, in der sie zum Notdienst eingeteilt ist. Außerhalb des Notdienstes sind erweiterte Öffnungszeiten die freie unternehmerische Entscheidung des Apothekeninhabers.

AK Berlin 26.10.2018

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