Bundeseinheitlicher Medikationsplan

Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Gesetzliche Grundlage ist der durch das E‐Health‐Gesetz neu geschaffenen § 31a SGB V.

Apotheken sind nach § 31a Abs. 3 SGB V verpflichtet, bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplanes auf Wunsch des Versicherten vorzunehmen. Eine Aktualisierung gemäß § 31a Absatz 3 SGB V in der Apotheke kann, bis zum Abschluss des Flächenrollout des elektronischen Medikationsplanes zum 31.12.2018, auch in manueller Form erfolgen.

FAQ-Liste des DAV für Apothekerinnen und Apotheker

Der Medikationsplan soll in einheitlich standardisierter Form, umfassend und übersichtlich die aktuelle Medikation des Versicherten abbilden. Dem Versicherten soll damit ein verständlicher und wiedererkennbarer Einnahmeplan zur Verfügung gestellt werden, der ihn in der richtigen Anwendung seiner Medikation unterstützt.

Dieses MerkblattIhr Medikationsplan“ 

erklärt Patientinnen und Patienten kompakt und einfach die Vorteile des Medikationsplans und gibt Hinweise zur optimalen Nutzung.

Weitere Informationen für Ärzte:

FAQ-Liste der KBV zur Erstellung des bundeseinheitlichen Medikationsplans

AK Berlin 08.09.2016

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