Mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) werden neue Leistungen in Apotheken ermöglicht. Das Gesetz wurde am 22. Mai 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 12. Juni 2026 im Bundesrat behandelt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in weiten Teilen in Kraft treten. Bis die gesetzlichen Änderungen praktisch anwendbar sind, bedarf es allerdings noch weiterer Regelungen.
Das Gesetz schafft einen bundesgesetzlichen Rahmen für neue Aufgaben und erweiterte Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Apotheken. Zahlreiche Regelungen bedürfen jedoch noch einer weiteren Konkretisierung durch Rechtsverordnungen sowie landesrechtliche Vorschriften.
Viele der neuen Regelungen sind somit nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten praktisch anwendbar. Insbesondere die venöse Blutentnahme, die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) stehen unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und Umsetzungsfristen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die teilweise zeitlich gestaffelte Umsetzung.
1. Venöse Blutentnahme (§ 11c ApoG n.F.)
Apothekerinnen und Apotheker werden grundsätzlich zur Durchführung venöser Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken ermächtigt. Voraussetzung ist insbesondere:
- ärztliche Schulung mit erfolgreichem Abschluss,
- Durchführung im Rahmen einer öffentlichen Apotheke,
- Beschränkung auf volljährige Personen. Eine Delegation an Pharmazeut:innen im Praktikum ist unter Aufsicht und ebenfalls nach entsprechender ärztlicher Schulung zulässig.
Die praktische Umsetzung ist jedoch erst nach Entwicklung entsprechender Mustercurricula durch die Bundesapothekerkammer in Kooperation mit der Bundesärztekammer möglich. Diese sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten zu erarbeiten.
Die Apothekerkammer Berlin wird zur gegebenen Zeit entsprechende Fortbildungen anbieten.
2. Schutzimpfungen in Apotheken (§ 20c IfSG n. F.)
Apothekerinnen und Apotheker dürfen zukünftig Schutzimpfungen (mit Ausnahme von Lebendimpfstoffen) durchführen, wenn:
- eine ärztliche Schulung mit erfolgreichem Abschluss vorliegt,
- die Leistung im Rahmen einer öffentlichen Apotheke erbracht wird,
- die Impfung bei volljährigen Personen erfolgt.
Auch hier setzt die praktische Umsetzung zunächst die Entwicklung eines Mustercurriculums für die erforderliche Schulung voraus, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen hat. Informationen seitens der Apothekerkammer Berlin dazu finden Sie hier.
Zusätzlich sind Anforderungen an die räumlichen Voraussetzungen zu beachten, insbesondere die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen und die ausschließliche Nutzung der Räumlichkeit während der Impfdurchführung. Mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sind wir dazu im Gespräch. Auch hierüber werden wir Sie informieren.
3. Pharmazeutische Dienstleistungen (§ 129 Abs. 5e SGB V n.F.)
Die Weiterentwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt ebenfalls gestuft:
- Die Bundesapothekerkammer erstellt zunächst auf wissenschaftlicher Grundlage Standardarbeitsanweisungen (SOPs). Frist: zwei Monate nach Verkündung.
- Anschließend sind Vereinbarungen zwischen der maßgeblichen Apothekerorganisation und dem GKV‑Spitzenverband (unter Einbeziehung der PKV) zu treffen, insbesondere zu Voraussetzungen, Vergütung, Dokumentation und Abrechnung. Frist: vier Monate nach Verkündung.
Erst nach Abschluss dieser Schritte ist eine vollständige praktische Umsetzung der entsprechenden Leistungen möglich.
4. Nacht‑ und Notdienstfonds / Teilnotdienstzuschlag (§ 20 ApoG n.F.)
Die Änderungen zum Nacht‑ und Notdienstfonds (NNF) sowie die geschaffene Möglichkeit zur Einführung von Teilnotdiensten müssen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales abgestimmt werden. Die Einführung von Teilnotdiensten ist in Berlin gegenwärtig nicht vorgesehen.
5. Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen (§ 48b AMG n.F.)
Die neue Regelung zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in bestimmten Versorgungskonstellationen ist gesetzlich angelegt, jedoch noch nicht unmittelbar umsetzbar.
Die praktische Ausgestaltung erfolgt durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Grundlage hierfür sind Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das wiederum die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe zu beteiligen hat. Eine konkrete gesetzliche Frist für den Erlass dieser Rechtsverordnung ist nicht vorgesehen.
Selbstverständlich informieren wir Sie über die weiteren Entwicklungen.
