Kammerbeiträge
Die Kammer erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge. Der Beitrag der Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Apotheke. Details zu den Bemessungsgrundlagen und Werten, finden Sie in den unten stehenden Dokumenten. Alle anderen Kammermitglieder zahlen feste Jahresbeiträge. Die aktuellen Jahresbeiträge finden Sie in der jeweilig gültigen Beitragsstaffel.
Liegen Gründe für einen Beitragserlass vor, zum Beispiel geringes Einkommen oder Elternzeit, kann der Beitrag herabgesetzt werden. Dem Erlassantrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
Der Antrag auf Beitragserlass muss bis zum 31. Januar des nächsten Beitragsjahres gestellt sein (Den Erlassantrag finden Sie unten auf der Seite unter “Downloads”).
Weitere Informationen und Dokumente finden Sie auch unter Mitglied werden.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zum Beitragserlass.
Die Regelungen zum Kammerbeitrag sind in der Beitragsordnung verankert. Die Apothekerkammer Berlin ist nach § 18 Abs. 1 Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) dazu ermächtigt, eine Beitragsordnung zu errichten, um Beiträge zur Durchführung ihrer Aufgaben zu erheben. Das Heilberufekammergesetz enthält keine Vorgaben für die Bemessung der Beitragshöhe. Die Höhe der Beiträge liegt in der Satzungsautonomie der Heilberufekammern.
Die erhobenen Kammerbeiträge müssen bestimmten rechtlichen Grundsätzen entsprechen. Insbesondere muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden. Es besagt, dass die Heilberufekammern insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, „als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen“ (VG Trier Urt. v. 1.9.2010 – 5 K 244/10, BeckRS 2010, 52715, beck-online).
Die Verteilung der Beitragslast durch die Regelungen in der Beitragsordnung folgt ferner dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Nach dem Äquivalenzprinzip darf „die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen“ (BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 – 1 C 45/87). Der Kammerbeitrag stellt die „Gegenleistung für den Vorteil, den die Kammermitglieder aus der Kammertätigkeit ziehen“ (BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 – 1 C 45/87) dar – insbesondere durch die Interessenvertretung, den Zugang zum Versorgungswerk und der Förderung der Fort- und Weiterbildung aller Kammermitglieder. Es kommt allein auf die abstrakte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kammerleistungen für alle Mitglieder sowie deren Möglichkeit zur Teilnahme an den Entscheidungsprozessen an, nicht auf die konkrete Inanspruchnahme.
Die Entscheidung über die Beitragstatbestände (Beitragsstaffel) ist der Beitragsordnung und mithin der Satzungsgewalt der Delegiertenversammlung vorbehalten, § 2 der Beitragsordnung. Dabei wird die Höhe des Beitrages von der Deckung des Haushalts abhängig, sodass die Delegiertenversammlung jährlich über die Höhe aktiv entscheidet. Nach § 15 Abs. 3 BlnHKG bedarf die Änderung der Beitragsordnung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, namentlich der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege. Damit wird der rechtlich zulässige Rahmen der Änderungen der Beitragsordnung von der Aufsicht überprüft.
Die Beitragsordnung und die aktuelle Beitragsstaffel finden Sie hier: https://www.akberlin.de/mitgliedschaft/kammerbeitraege.
Der Beitragserlass ist in § 8 der Beitragsordnung geregelt. Sie dient dazu dem Gedanken der Solidargemeinschaft zu entsprechen, um von besonderen Härten betroffenen Kammermitgliedern eine Entlastung zu gewähren.
Insgesamt gibt es derzeit (Stand Juni 2026) sieben Erlasstatbestände mit verschiedenen Erlasshöhen. Die Erlasstatbestände können Sie aus folgender Tabelle entnehmen:
| Erlasstatbestand | Höhe des Erlasses |
|---|---|
Beziehung von Renten oder Versorgungsleistungen bis 1.600,00 EUR brutto im Monat
| Ganz |
Beziehung von Bürgergeld oder Sozialhilfe
| Ganz |
- Gesetzlicher Mutterschutz
| Auf den Beitrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BeitrO |
Jahresbruttoeinkommen bis 27.500,00 EUR
| Auf 50 % der Beitragsgruppe nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BeitrO
|
Jahresbruttoeinkommen bis 40.000,00 EUR
| Auf 75 % der Beitragsgruppe nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BeitrO
|
Grad der Behinderung von min. 50
| Auf 90 % des Beitrages ihrer jeweiligen Beitragsgruppe
|
Pflegegrad von min. 4
| Ganz
|
Die Höhe des genauen Erlasses können Sie aus der Beitragsordnung in Zusammenschau mit der Beitragsstaffel entnehmen.
Der Erlass wird im nächsten Beitragsbescheid rückwirkend für das beantragte Jahr berücksichtigt.
Der Erlassantrag ist bis zum 31. Januar des Folgejahres, für das der Erlass beantragt wird, abzugeben (Ausschlussfrist).
Den Erlassantrag finden Sie in den Rundschreiben der Apothekerkammer Berlin oder auch als PDF ausfüllbar auf der Homepage unter https://www.akberlin.de/ der Apothekerkammer Berlin. Den Antrag können Sie per Mail an mitgliederservice@akberlin.de, per Fax oder postalisch übersenden sowie persönlich zu den Geschäftszeiten abgeben. Bitte beachten Sie den fristgerechten Eingang.
Für die Erlasstatbestände gibt es verschiedene Anforderungen an Nachweisen. Die Anforderungen finden Sie jeweils neben dem Erlasstatbestand. Die Nachweise sind in Kopie einzureichen. Bei Beantragung per Mail sind die Nachweise leserlich anzuhängen.
| Erlasstatbestand | zu erbringende Nachweise |
|---|---|
| Beziehung von Renten oder Versorgungsleistungen bis 1.600,00 EUR brutto im Monat | Rentenbescheid Deutsche Rentenversicherung
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| Beziehung von Bürgergeld oder Sozialhilfe | Bewilligungsbescheid Jobcenter/ARGE/Sozialamt
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| Gesetzlicher Mutterschutz | Bescheinigung über Beginn Mutterschutzfrist (Krankenkasse)
|
| Dauer der Elternzeit | Arbeitgebervereinbarung Elternzeit
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| Dauer Familienpflegezeit | Ankündigung von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegegesetz an den Arbeitgeber
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| Jahresbruttoeinkommen bis 27.500,00 EUR | Gehaltsabrechnung Dezember
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| Jahresbruttoeinkommen bis 40.000,00 EUR | Gehaltsabrechnung Dezember
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| Grad der Behinderung von min. 50 | Schwerbehindertenausweis mit dem GdB
|
| Pflegegrad von min. 4 | Pflegegrad-Bescheid von der Pflegeversicherung
|
Treffen mehrere Erlasstatbestände gleichzeitig zu, kann nur ein Erlasstatbestand geltend gemacht werden. Dies würde sonst eine doppelte Berücksichtigung/Erstattung für den gleichen Zeitraum darstellen.
Nein, Apothekeninhaber können keinen Antrag auf Beitragserlass stellen. Die Berechnungsgrundlage ist hier eine andere.
Sollte der Antrag mit allen Nachweisen nicht bis zum 31. des Folgejahres bei der Kammer eingegangen sein, muss dieser abgelehnt werden (Grund ist die Ausschlussfrist). Auf die Ausschlussfrist wird in allen Kammerrundschreiben hingewiesen.
Sie haben die Möglichkeit eine Ratenzahlung bzw. Stundung zur vereinbaren. Hierzu wenden Sie sich schriftlich an die Buchhaltung unter buchhaltung@akberlin.de.
Jedes Kammermitglied erhält einen Beitragsbescheid. Gegen den Beitragsbescheid ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch hemmt jedoch die Zahlungspflicht nicht.
Ja, es muss jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Liegen bereits Unterlagen/ Nachweise vor, kann der Antrag – wenn sich die Umstände nicht geändert haben – ohne das Beifügen von Nachweisen eingereicht werden. Die Kammer behält sich vor, das Fortbestehen der Gründe stichprobenartig zu überprüfen.