ApoVWG tritt heute in Kraft

< Zurück

Das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist im Bundesgesetzblatt vom 1. Juli 2026 verkündet worden und tritt in weiten Teilen am heutigen 2. Juli 2026 in Kraft. Das Gesetz schafft einen bundesgesetzlichen Rahmen für neue Aufgaben und erweiterte Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Apotheken. Allerdings gelten nicht alle Regelungen ab sofort – einige benötigen noch Vorarbeit oder weitere Konkretisierungen, andere treten erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Das ApoVWG enthält zahlreiche Änderungen mit Bezug zur Apothekenversorgung, insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, im Apothekengesetz, in der Apothekenbetriebsordnung, in der Arzneimittelpreisverordnung, im Arzneimittelgesetz, im Infektionsschutzgesetz sowie im Betäubungsmittelgesetz.

Insbesondere führt das Gesetz neue Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen, Schutzimpfungen, Blutentnahmen, Zweigapotheken, Notdiensten, zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) in bestimmten Fällen sowie zur Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in konkreten Versorgungssituationen ein.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige Leistungen, die Apotheken neu erbringen können:

Schnelltests sind ab sofort möglich

Die neue Regelung zu Schnelltests nach § 24 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz  tritt sofort in Kraft. Damit erhalten Apotheker:innen und pharmazeutisches Personal die Befugnis, In‑vitro‑Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, RS-Viren und das Rotavirus anzuwenden. Darüber hinaus können unabhängig von der beruflichen Qualifikation auch solche In‑vitro‑Diagnostika eingesetzt werden, die Schnelltests auf HIV, das Hepatitis‑C‑Virus, SARS‑CoV‑2 und Treponema pallidum ermöglichen.

Veranstaltungstipp

„POC-Tests in der Apotheke – Mehr Diagnostik, bessere Beratung?“ – am 19.11.2026 19:30 - 21:00 Uhr (online). Hier geht es zur Anmeldung.

Rx-Abgabe ohne Rezept – hier ist zu differenzieren

Bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept ist zu unterscheiden: Unmittelbar ab dem heutigen 2. Juli kann eine Anschlussversorgung mit Dauermedikation unter den definierten Bedingungen für Selbstzahler durchgeführt werden (§ 48a Arzneimittelgesetz- AMG). Die Möglichkeit, hierfür 5 Euro zusätzlich zu erheben, ist allerdings in der Verordnung verankert, die noch den Bundesrat passieren muss.

Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept bei bestimmten, unkomplizierten Erkrankungen im Akutfall ist gesetzlich angelegt, jedoch noch nicht unmittelbar umsetzbar (§ 48b AMG). Die praktische Ausgestaltung erfolgt durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Grundlage hierfür sind Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das wiederum die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe zu beteiligen hat. Hierfür liegt noch kein Zeitplan vor.

Für Impfungen, neue pDL und venöse Blutabnahme ist weitere Vorarbeit nötig

Zu den Fristen für die Durchführung von Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, für die fünf neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) und für die venöse Blutentnahme haben wir per Kammer aktuell vom 18. Juni 2026 informiert.

Informationen zu unserem Schulungsangebot zu Impfungen finden Sie auch auf unserer Webseite. Wir gestalten selbstverständlich fortlaufend aktualisierte Angebote für Sie vor dem Hintergrund der im ApoVWG angelegten Neuerungen.

Weitere Informationen zu Inhalten und zur Umsetzung des ApoVWG werden derzeit durch die ABDA erarbeitet. Den aktuellen Stand finden Sie hier.

Sie haben Fragen zur Abrechnung bzw. Abrechenbarkeit neuer Leistungen? Hierbei steht Ihnen unsere Schwesterorganisation, der Berliner Apotheker-Verein, gern zur Verfügung.

Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden.